| § 1b GewSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2026 geltenden Fassung | § 1b GewSchG n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198 |
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(Text alte Fassung) § 1b (neu) | (Text neue Fassung)§ 1b Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen |
... (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zuständigen Stellen zu bestimmen. |