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Artikel 3 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (ElAufÜbEG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift des Siebten Teils wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Siebter Teil Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten, Strafvorschriften". - 2.
- Nach Artikel 253 wird der folgende Artikel 254 eingefügt:
„Artikel 254 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer- 1.
- einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1684 Absatz 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt oder
- 2.
- einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1684 Absatz 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt und dadurch die Kontrolle der Befolgung der Anordnung nach § 1684 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gefährdet."
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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 ElAufÜbEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElAufÜbEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen
G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212
Artikel 2 RepRLAnpG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Artikel 229 § 71 ...
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