Das
Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach
§ 170 Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
-
- „In Gewaltschutzsachen soll das Gericht auf Verlangen des Antragstellers einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit gestatten."