| § 170 GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2026 geltenden Fassung | § 170 GVG n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198 |
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(Textabschnitt unverändert) § 170 | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. 2 Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, jedoch nicht gegen den Willen eines Beteiligten. 3 In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. 2 Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, jedoch nicht gegen den Willen eines Beteiligten. 3 In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten. 4 In Gewaltschutzsachen soll das Gericht auf Verlangen des Antragstellers einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit gestatten. |
(2) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Öffentlichkeit zulassen, soweit nicht das Interesse eines Beteiligten an der nicht öffentlichen Erörterung überwiegt. | |