Artikel 9 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (ElAufÜbEG k.a.Abk.)

G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198; Geltung ab 01.07.2027, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 9 Evaluierung



Die Bundesregierung wird die Regelungen dieses Gesetzes drei Jahre nach dem 1. Juli 2027 überprüfen. Ziel der Evaluierung ist festzustellen, ob die neuen Möglichkeiten für Anordnungen des Familiengerichts geeignete Instrumente zur Durchbrechung wiederkehrender Gewalt in Paarbeziehungen sowie zur Bekämpfung häuslicher Gewalt und von Gewalt gegen Frauen sind. Zudem ist zu prüfen, welcher zusätzliche Erfüllungsaufwand durch die Regelungen entstanden ist.



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