Eingangsformel - Jahresemissionsgesamtmengen-Verordnung 2031-2040 (JEGMV 2031-2040)

V. v. 10.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 202
Geltung ab 15.07.2026; FNA: 2129-64-2 Umweltschutz

Eingangsformel



Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 4 Absatz 4 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 235) geändert worden ist:



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