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§ 1 - Jahresemissionsgesamtmengen-Verordnung 2031-2040 (JEGMV 2031-2040)
§ 1 Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 4 des Bundes-Klimaschutzgesetzes für den Zeitraum ab dem Jahr 2031 bis einschließlich des Jahres 2040 richten sich nach der Anlage.
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Zitierungen von § 1 JEGMV 2031-2040
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 JEGMV 2031-2040 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JEGMV 2031-2040 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17598/a340187.htm
