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§ 1 - Jahresemissionsgesamtmengen-Verordnung 2031-2040 (JEGMV 2031-2040)

V. v. 10.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 202
Geltung ab 15.07.2026; FNA: 2129-64-2 Umweltschutz

§ 1 Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040



Die Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 4 des Bundes-Klimaschutzgesetzes für den Zeitraum ab dem Jahr 2031 bis einschließlich des Jahres 2040 richten sich nach der Anlage.

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Zitierungen von § 1 JEGMV 2031-2040

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 JEGMV 2031-2040 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JEGMV 2031-2040 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage JEGMV 2031-2040 (zu § 1) Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre ab 2031 bis einschließlich 2040