Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden aus dem Beamtenverhältnis bezüglich Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (WidZustBAAAnO k.a.Abk.)

A. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 209
Geltung ab 21.07.2026; FNA: 2030-14-257 Beamte
Eingangsformel
§ 1 Widerspruchsbescheid
§ 2 Vorbehaltsklausel
§ 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Auswärtige Amt ordnet nach § 126 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) an:

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§ 1 Widerspruchsbescheid


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden bezüglich Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten in Vorverfahren gemäß § 126 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird nach § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übertragen, soweit dieses die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.

(2) Ist die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betroffen, erlässt das Auswärtige Amt den Widerspruchsbescheid.

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§ 2 Vorbehaltsklausel



Das Auswärtige Amt kann im Einzelfall die in § 1 geregelte Zuständigkeit abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.

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§ 3 Inkrafttreten



Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Juli 2026.

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Schlussformel



Der Bundesminister des Auswärtigen

Johann Wadephul



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