(2) Ist die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betroffen, erlässt das Auswärtige Amt den Widerspruchsbescheid.
Das Auswärtige Amt kann im Einzelfall die in
§ 1 geregelte Zuständigkeit abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Juli 2026.