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Artikel 1 - Siebte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (7. BKVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. August 2026 BKV § 9, Anlage 1

Die Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 50) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 Absatz 5 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Beratungsunterlagen des Sachverständigenbeirats sind mit Ausnahme der in Satz 1 genannten Dokumente vertraulich. Sie unterliegen auch nach Abschluss der Beratungen der Vertraulichkeit."

2.
In Anlage 1 wird nach Nummer 1321 die folgende Nummer 1322 eingefügt:

„1322 Parkinson-Syndrom durch langjährig, häufig und selbst angewendete Pestizide".