Die
Berufskrankheiten-Verordnung vom
31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 50) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 Absatz 5 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Beratungsunterlagen des Sachverständigenbeirats sind mit Ausnahme der in Satz 1 genannten Dokumente vertraulich. Sie unterliegen auch nach Abschluss der Beratungen der Vertraulichkeit."
- 2.
- In Anlage 1 wird nach Nummer 1321 die folgende Nummer 1322 eingefügt:
„1322 Parkinson-Syndrom durch langjährig, häufig und selbst angewendete Pestizide".