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Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen (RepRLAnpG k.a.Abk.)

Artikel 4 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 3 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 3 tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juli 2026.

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