Artikel 2 - Gesetz zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung (FlAbfDiG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Passgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 23. Juli 2026 PassG § 18

Das Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 18 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

 
„(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Luftfahrtunternehmen sowie die in § 19e Absatz 8 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen personenbezogene Daten sowohl aus der maschinenlesbaren Zone des Passes als auch aus dem Chip des Passes unter den Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes auslesen."



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