Nach § 20 Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Abweichend von Absatz 4 dürfen Luftfahrtunternehmen sowie die in § 19e Absatz 8 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen personenbezogene Daten sowohl aus der maschinenlesbaren Zone des Personalausweises als auch aus dem Chip des Personalausweises unter den Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes auslesen."