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Gesetz zur befristeten Förderung einer Aktivierung des Bauüberhangs (ABüFöG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 214 S. 5
Geltung ab 24.07.2026; FNA: 63-27 Bundeshaushalt
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Geltung ab 24.07.2026; FNA: 63-27 Bundeshaushalt
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§ 1
Förderungen betreffend den Neubau oder Ersterwerb eines Effizienzhauses 55 oder eines Effizienzgebäudes 55 im Rahmen der Bundesförderung Klimafreundlicher Neubau können abweichend von § 9 Absatz 3 Satz 1 des Haushaltsgesetzes 2026 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 343) unter Kapitel 6093 Titel 893 72 des dazugehörigen Haushaltsplans auch gewährt werden, wenn
- 1.
- die Förderung erst nach dem Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages beantragt wurde und die Bauarbeiten vor Ort noch nicht begonnen wurden und
- 2.
- der Fördernehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung den Nachweis über ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit einem Finanzierungspartner der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder einem Finanzvermittler erbringt, welches vor Abschluss des Liefer- oder Leistungsvertrages stattfand.
§ 2 Außerkrafttreten
§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2027 ABüFöG offen
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17615/index.htm
