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Artikel 2 - Verordnung zu dem Abkommen vom 21. April 2026 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland (FoFoZSAbkV k.a.Abk.)
V. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 II Nr. 149, 203
Geltung ab 24.08.2026; FNA: 180-54-5 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 24.08.2026; FNA: 180-54-5 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 1 in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. *)
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- *)
- Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 3. September 2026 (BGBl. 2026 II Nr. 203) traten das Abkommen und die Verordnung am 24. August 2026 in Kraft.
Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland B. v. 3. September 2026 BGBl. 2026 II Nr. 203 m.W.v. 24. August 2026
Frühere Fassungen von Artikel 2 Verordnung zu dem Abkommen vom 21. April 2026 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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| aktuell vorher | 24.08.2026 (09.09.2026) | Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland vom 03.09.2026 BGBl. 2026 II Nr. 203 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zu dem Abkommen vom 21. April 2026 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FoFoZSAbkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FoFoZSAbkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anhang FoFoZSAbkV Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland
... Germans
as defined in the Basic Law for the Federal Republic of
Germany (Grundgesetz).
Article 2
Purpose of the Agreement
This Agreement serves to regulate the legal status of CIFOR
as ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik DeutschlandB. v. 03.09.2026 BGBl. 2026 II Nr. 203
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17619/a340510.htm
