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Artikel 2 - Verordnung zu dem Abkommen vom 21. April 2026 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland (FoFoZSAbkV k.a.Abk.)

Artikel 2



(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 1 in Kraft tritt.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. *)


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*)
Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 3. September 2026 (BGBl. 2026 II Nr. 203) traten das Abkommen und die Verordnung am 24. August 2026 in Kraft.





 

Frühere Fassungen von Artikel 2 Verordnung zu dem Abkommen vom 21. April 2026 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.08.2026 (09.09.2026)Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland
vom 03.09.2026 BGBl. 2026 II Nr. 203

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zu dem Abkommen vom 21. April 2026 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FoFoZSAbkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoFoZSAbkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang FoFoZSAbkV Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland
... Germans as defined in the Basic Law for the Federal Republic of Germany (Grundgesetz). Article 2 Purpose of the Agreement This Agreement serves to regulate the legal status of CIFOR as ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland
B. v. 03.09.2026 BGBl. 2026 II Nr. 203