| Artikel 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.08.2026 geltenden Fassung | Artikel 2 n.F. (neue Fassung) in der am 24.08.2026 geltenden Fassung durch B. v. 03.09.2026 BGBl. 2026 II Nr. 203 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 2 | |
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 1 in Kraft tritt. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt. | |
| (Text alte Fassung) (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. | (Text neue Fassung) (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. *) --- *) Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 3. September 2026 (BGBl. 2026 II Nr. 203) traten das Abkommen und die Verordnung am 24. August 2026 in Kraft. |