Änderung Artikel 2 Verordnung zu dem Abkommen vom 21. April 2026 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland vom 24.08.2026

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2026 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2026 geltenden Fassung
durch B. v. 03.09.2026 BGBl. 2026 II Nr. 203
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2


(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 1 in Kraft tritt.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.

(Text alte Fassung)

(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

(Text neue Fassung)

(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. *)


---
*) Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 3. September 2026 (BGBl. 2026 II Nr. 203) traten das Abkommen und die Verordnung am 24. August 2026 in Kraft.





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