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Änderung § 25 LAP-gntWDV vom 14.02.2009

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§ 25 LAP-gntWDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 25 LAP-gntWDV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 18 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Regelaufstieg


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Deutsche Wetterdienst oder - bei Beamtinnen und Beamten aus dem Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung - der Geophysikalische Beratungsdienst benennt die Beamtinnen und Beamten des mittleren Wetterdienstes des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr gemäß den §§ 16 und 28 der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet der Deutsche Wetterdienst nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.

(Text neue Fassung)

(1) Der Deutsche Wetterdienst oder - bei Beamtinnen und Beamten aus dem Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung - der Geophysikalische Beratungsdienst benennt die Beamtinnen und Beamten des mittleren Wetterdienstes des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr gemäß den §§ 16 und 28 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet der Deutsche Wetterdienst nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.

(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6 sowie die §§ 10 bis 24 und 27 bis 42 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

vorherige Änderung

(4) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 28 Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.



(4) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 28 Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.


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