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Änderung § 26 LAP-gntWDV vom 14.02.2009

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§ 26 LAP-gntWDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 26 LAP-gntWDV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 18 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Verwendungsaufstieg


(Text alte Fassung)

Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Wetterdienstes des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 29 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr zugelassen werden.

(Text neue Fassung)

Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Wetterdienstes des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 29 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Aufstieg für besondere Verwendungen in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr zugelassen werden.