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Artikel 9 - Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (MDWG)

G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222; Geltung ab 29.07.2026, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 9 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Juni 2026 AsylbLG § 1a

Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 1a Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

 
„Von Satz 1 umfasst sind insbesondere auch Leistungsberechtigte mit einer Duldung nach § 60b des Aufenthaltsgesetzes für Personen mit ungeklärter Identität, sofern nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Leistungsberechtigte die Gründe, auf Grund derer aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, nicht oder nicht mehr selbst zu vertreten haben."

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Zitierungen von Artikel 9 MDWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 MDWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MDWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 MDWG Inkrafttreten
... 8 Nummer 5 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. November 2025 in Kraft. (4) Die Artikel 9 , 15 Nummer 3 Buchstabe a und Artikel 16 Nummer 4 treten am 13. Juni 2026 in Kraft. (5) ...