Das
Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach
§ 1a Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
-
- „Von Satz 1 umfasst sind insbesondere auch Leistungsberechtigte mit einer Duldung nach § 60b des Aufenthaltsgesetzes für Personen mit ungeklärter Identität, sofern nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Leistungsberechtigte die Gründe, auf Grund derer aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, nicht oder nicht mehr selbst zu vertreten haben."