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Artikel 9 - Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (MDWG)
Artikel 9 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 1a Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
Nach § 1a Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
- „Von Satz 1 umfasst sind insbesondere auch Leistungsberechtigte mit einer Duldung nach § 60b des Aufenthaltsgesetzes für Personen mit ungeklärter Identität, sofern nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Leistungsberechtigte die Gründe, auf Grund derer aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, nicht oder nicht mehr selbst zu vertreten haben."
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Zitierungen von Artikel 9 MDWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 MDWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MDWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 18 MDWG Inkrafttreten
... 8 Nummer 5 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. November 2025 in Kraft. (4) Die Artikel 9 , 15 Nummer 3 Buchstabe a und Artikel 16 Nummer 4 treten am 13. Juni 2026 in Kraft. (5) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17625/a340562.htm
