Artikel 4 - Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen (HeilbAnerkVBG k.a.Abk.)

G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 225; Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2026 ZHG offen, mWv. 29. Juli 2026 § 3

Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „dauernd" gestrichen.

bb)
Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Ausübung der Zahnheilkunde ist auch auf Grund einer Erlaubnis nach den §§ 7a, 13 oder 20 zulässig."

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:

„(2) Zahnärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats sind, dürfen den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Zahnarzt oder ohne Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(2a) Zur Ausübung bestimmter zahnärztlicher Tätigkeiten nach § 13a Absatz 3 Satz 1 (partielle Berufsausübung) ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 13a Absatz 1 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 13a Absatz 1 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Zahnarzt" oder „Zahnärztin" führen, sondern haben die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats zu führen mit dem zusätzlichen Hinweis

1.
auf den Namen dieses Staats und

2.
auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis gemäß § 13a Absatz 3 Satz 1 beschränkt ist."

2.
Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:

„§ 1a

(1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 3 ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitgliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 3 ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Vertragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 3 ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.

(4) Gleichgestellter Staat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 3 ist ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung mit einem Mitgliedstaat ergibt.

(5) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 3 ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist.

(6) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 3 ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem ein Zahnarzt niedergelassen ist oder Dienstleistungen erbringt."

3.
§ 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:

§ 2

(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)

2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt,

3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,

4.
nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5.000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat und

5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn die naturwissenschaftliche Vorprüfung, die zahnärztliche Vorprüfung oder die zahnärztliche Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 3 Absatz 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(2) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(3) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(4) Die nach § 16 zuständige Behörde kann schriftlich oder elektronisch bei den anderen nach § 16 zuständigen Behörden Auskunft darüber verlangen, ob der Antragsteller bei diesen Behörden Beteiligter eines nicht abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde oder der Erlaubnis zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde ist und gegebenenfalls, zu welchem Zeitpunkt das Verfahren eingeleitet worden ist. Die angefragten Behörden haben die Auskunft unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Die Länder können zum Zweck des Datenaustauschs ein Land oder eine gemeinsame Stelle beauftragen."

abweichendes Inkrafttreten am 29.07.2026

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2a wird durch die folgenden Absätze 2a und 2b ersetzt:

„(2a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 12a Absatz 7 Satz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 und 3 sowie zu Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 und der Erlaubnis zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13a vorzusehen. In der Rechtsverordnung können die für das jeweilige Verfahren erforderlichen Unterlagen geregelt werden.

(2b) In der Rechtsverordnung ist darüber hinaus die Pflicht von Berufsqualifikationsinhabern zu regeln, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats zu führen und eine Abkürzung zu verwenden."

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 und 2" durch die Angabe „Absätzen 1 bis 2b" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 4 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die zahnärztliche Prüfung nicht bestanden oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 20 Absatz 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 20 Absatz 4 Satz 1 erworbene Studium der Zahnheilkunde nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach den §§ 12a oder 12b oder die nach § 20a nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 12a Absatz 4 bis 7 oder § 12b erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 12a Absatz 4 bis 7 oder § 12b oder nach § 20a Absatz 5 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungs- oder Kenntnisprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind."

6.
In § 7 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftliche" die Angabe „oder elektronische" eingefügt.

7.
§ 7b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über

1.
den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde oder der Erlaubnis zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind,

2.
die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Einschränkung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder der partiellen Berufsausübung,

3.
den Verzicht auf die Approbation, die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde oder die Erlaubnis zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde,

4.
das Verbot der Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder der partiellen Berufsausübung durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder

5.
das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Entscheidung."

b)
In Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe „schriftlich" die Angabe „oder elektronisch" eingefügt.

c)
Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten unverzüglich unter Angabe des Datums über die Aufhebung der Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten ebenfalls unverzüglich über jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angegebenen Zeitraums."

d)
Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Approbation, die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde, die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde oder die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über die Identität dieser Person, insbesondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat."

e)
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu beachten."

8.
Nach § 11a wird die Angabe „IIa. Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen" eingefügt.

9.
Nach der Angabe „IIa. Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen" werden die folgenden §§ 12 bis 12c eingefügt:

§ 12

(1) Wird die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Berufsqualifikation gestützt, die in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden ist, ist bei der Entscheidung über die Erteilung der Approbation die Berufsqualifikation vor den Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 zu prüfen. Gleiches gilt für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist und den einer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(2) Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

(4) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den §§ 12a bis 12c von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

§ 12a

(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung erfüllt die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn sie durch Vorlage

1.
eines Europäischen Berufsausweises,

2.
eines zahnärztlichen Ausbildungsnachweises, der im Anhang V Nummer 5.3.2. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellt ist,

3.
eines nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines Vertragsstaats oder

4.
eines nach dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt ausgestellten Ausbildungsnachweises eines gleichgestellten Staates

nachgewiesen wird. Bei zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, oder bei zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Die Ausbildungsnachweise nach Satz 1 gelten auch dann als Nachweis einer abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn die Ausbildung aus einer Dauer von mindestens fünf Jahren und weniger als 5.000 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung auf Vollzeitbasis bestand, sofern der Antragsteller diese Ausbildung spätestens am 18. Januar 2016 begonnen hat.

(2) Gleichwertig den in Absatz 1 Satz 1 genannten zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen sind von einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, die den im Anhang V Nummer 5.3.2. der Richtlinie 2005/36/EG für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftsstaats darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen Staat im Anhang V Nummer 5.3.2. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Nachweisen gleichstehen.

(3) Der Anhang V Nummer 5.3.2. der Richtlinie 2005/36/EG findet im Rahmen dieses Gesetzes Anwendung.

(4) Ist die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre zahnärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworben haben und die nicht unter die Absätze 1 oder 2 oder unter § 20a fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gegeben ist.

(5) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 3 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn

1.
die von dem Antragsteller erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Bestandteile umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und der auf Grund des § 3 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung vorgeschrieben sind, oder

2.
in dem Staat, in dem der Antragsteller seine Berufsqualifikation erworben hat, eine oder mehrere Tätigkeiten des in diesem Gesetz oder in der auf Grund des § 3 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Berufs des Zahnarztes nicht Bestandteil der Tätigkeit des Berufs ist oder sind, der dem des Zahnarztes entspricht, und wenn sich dadurch die von dem Antragsteller erworbene Berufsqualifikation oder einzelne Bestandteile seiner Berufsqualifikation wesentlich von der Berufsqualifikation nach diesem Gesetz und nach der auf Grund des § 3 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung unterscheiden.

Einzelne Bestandteile unterscheiden sich wesentlich, wenn die von dem Antragsteller erworbene Berufsqualifikation wesentliche Abweichungen hinsichtlich der Art und Weise der Ausbildungsvermittlung oder wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Zahnarztes in Deutschland sind.

(6) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 5 Satz 2 können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner zahnärztlichen Berufspraxis, in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat. Die Anerkennung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden, setzt voraus, dass sie von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden. Es ist nicht entscheidend, in welchem Staat die jeweiligen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.

(7) Liegen wesentliche Unterschiede nach den Absätzen 5 und 6 vor, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Die Sätze 1 und 2 sowie die Absätze 5 und 6 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist und den ein anderer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

§ 12b

(1) Eine in einem Drittstaat erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn

1.
diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Zahnarztes entsprechenden Beruf erforderlich ist und

2.
der Antragsteller über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind.

(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (Kenntnisprüfung), sofern der Antragsteller sich nicht für das Verfahren nach Absatz 3 entscheidet. Die Entscheidung für das Verfahren nach Absatz 3 ist nur bis vier Wochen nach Antragstellung möglich. Sie ist für die Dauer des Verfahrens zur Erteilung der Approbation bindend. Der Antragsteller ist über die Möglichkeit der Entscheidung für das Verfahren nach Absatz 3 und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen aufzuklären.

(3) Entscheidet sich der Antragsteller gegen das Verfahren nach Absatz 2, ist der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 erbracht, wenn die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt § 12a Absatz 5 und 6 entsprechend. Liegen wesentliche Unterschiede vor, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die Kenntnisprüfung ist auch abzulegen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vollständig vorgelegt werden können.

§ 12c

(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Beruf des Zahnarztes ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats unter Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, über

1.
das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen,

2.
die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde oder der Erlaubnis zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde,

3.
die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und

4.
über Tatsachen, die eine der genannten Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden.

(2) Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmestaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Zahnarztes in Deutschland auswirken könnten, so überprüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmestaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind.

(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Gesundheit mit, welche Behörden für die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach § 12b, die Entgegennahme der Meldung über eine Dienstleistungserbringung nach § 13b oder sonstige Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen, zuständig sind. Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die anderen Vertragsstaaten, die gleichgestellten Staaten und die Europäische Kommission unverzüglich über die Benennung dieser Behörden.

(4) Die nach Absatz 3 von den Ländern benannten Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen zu ihren Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung der Berufsqualifikation nach § 12a, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet die ihm übermittelten statistischen Aufstellungen an die Europäische Kommission weiter."

10.
Nach § 12c wird die Angabe „III. Sonderbestimmungen" durch die Angabe „III. Erlaubnis, Erbringen von Dienstleistungen" ersetzt.

11.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 12a Absatz 7 Satz 3 erteilt. § 7a bleibt unberührt."

b)
In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „vorübergehenden" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der zahnärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann."

d)
Absatz 3a Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines anderen Vertragsstaats und eines gleichgestellten Staats, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 verfügen, keine Anwendung."

e)
Nach Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b eingefügt:

„(3b) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann eine Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde unbefristet erteilt werden, wenn

1.
dem Antragsteller vor dem 1. April 2012 erstmals eine Erlaubnis erteilt worden ist und eine Approbation nicht erteilt werden kann, weil die zahnärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der zahnärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung nach § 3 vor der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis endgültig nicht bestanden wurde, oder

2.
eine Approbation wegen des Fehlens der Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf Dauer nicht erteilt werden kann, insbesondere bei erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen."

f)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „vorübergehenden" gestrichen.

bb)
Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde kann mit der Auflage verbunden werden, dass die Ausübung der Zahnheilkunde unter Aufsicht eines Zahnarztes erfolgt, der die Approbation oder die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach Absatz 1 besitzt."

g)
Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:

„(6) Die §§ 4, 5, 7 und 7a finden entsprechende Anwendung."

12.
Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt:

§ 13a

(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist im Einzelfall auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
eine abgeschlossene Qualifikation im zahnärztlichen Bereich nachweist,

2.
diese Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworben hat,

3.
mit dieser Qualifikation in dem jeweiligen Mitgliedstaat, dem jeweiligen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat Zugang zu einer Berufstätigkeit hat,

a)
die der Tätigkeit eines Zahnarztes nach diesem Gesetz nur partiell entspricht, und

b)
die sich objektiv von den anderen Tätigkeiten trennen lässt, die den Beruf des Zahnarztes nach diesem Gesetz prägen, und

4.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde ergibt,

5.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde ungeeignet ist und

6.
über die für die partielle Ausübung der Zahnheilkunde erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist zu versagen, wenn die Versagung

1.
zum Schutz von Patienten oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zwingend erforderlich ist oder

2.
eine automatische Anerkennung der Berufsqualifikation möglich ist.

Zur Vermeidung einer Versagung kann die Erlaubnis im Fall des Satzes 1 Nummer 1 mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu beschränken, in denen der Antragsteller eine abgeschlossene Qualifikation im Bereich des Berufs eines Zahnarztes oder einer Zahnärztin nach diesem Gesetz nachgewiesen hat. Die Erteilung erfolgt unbefristet.

(4) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang dieser Erlaubnis die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Approbation als „Zahnarzt" oder „Zahnärztin".

(5) Die §§ 4, 5, 7 und 7a gelten entsprechend."

13.
Der bisherige § 13a wird zu § 13b und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der anderen Mitgliedstaaten, in einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat, auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in Anhang V Nummer 5.2.3. der Richtlinie 2005/36/EG, in § 12a Absatz 2 oder in § 20a Absatz 1 bis 4 genannten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. Eine Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme, eines Widerrufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufszulassung jedoch nicht erlassen werden kann."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich oder elektronisch Meldung zu erstatten."

bb)
Satz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
eine Bescheinigung darüber, dass er in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat rechtmäßig als Zahnarzt niedergelassen ist, ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen,".

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird die Angabe „Niederlassungsmitgliedstaats" durch die Angabe „anderen Mitgliedstaats, des anderen Vertragsstaats oder des gleichgestellten Staats, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist," ersetzt.

bb)
In Satz 5 wird die Angabe „Herkunftsmitgliedstaats" durch die Angabe „Herkunftsstaats" ersetzt.

cc)
In Satz 7 wird die Angabe „der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben" durch die Angabe „, eines anderen Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den zahnärztlichen Beruf auf Grund einer Approbation als Zahnarzt oder einer Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem Aufnahmestaat Bescheinigungen darüber auszustellen, dass

1.
er in Deutschland rechtmäßig als Zahnarzt niedergelassen ist,

2.
ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und

3.
er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt."

14.
Nach § 14 wird die Angabe „IIIa. Gebührenordnung und weitere Bestimmungen" eingefügt.

15.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Entscheidungen nach den §§ 12 bis 12b trifft, sofern der Antragsteller in Deutschland wohnhaft ist, die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sofern der Antragsteller nicht in Deutschland wohnhaft ist, ist der Antrag an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt werden soll."

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die Entscheidungen nach den §§ 8 bis 10, 13, 13a, 20 Absatz 2 Satz 2 und § 20a trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch Absatz 1a und Satz 1 übertragenen Aufgaben von einem anderen Land oder von einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden. Die Entscheidungen nach § 12c Absatz 2, den §§ 4 und 5 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Sie übermittelt die Informationen nach § 13b Absatz 3 Satz 7. Satz 3 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 7. § 13 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 13a Abs. 2" durch die Angabe „§ 13b Absatz 2" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Bearbeitung der Informationsanforderungen nach § 13b Absatz 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsstaats nach § 13b Absatz 3 Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist."

cc)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 13a Abs. 4" durch die Angabe „§ 13b Absatz 4" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Wenn ein Mitgliedstaat, ein Vertragsstaat oder ein gleichgestellter Staat zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsstaats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit. Es kann die Durchführung der Erteilung dieser Bescheinigungen auf eine ihm nachgeordnete Bundesoberbehörde übertragen. Soweit die in Deutschland zuständigen Stellen Informationen nach Anhang VII Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats zu übermitteln haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen."

16.
§ 18 wird durch den folgenden § 18 ersetzt:

§ 18

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ohne Approbation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 3 die Zahnheilkunde ausübt,

2.
ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 2a Satz 1 eine zahnärztliche Tätigkeit ausübt oder

3.
entgegen § 5 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6 oder § 13a Absatz 5, den zahnärztlichen Beruf oder eine zahnärztliche Tätigkeit ausübt."

17.
Nach § 18 wird der folgende § 18a eingefügt:

„§ 18a

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 Absatz 2a Satz 2 die Berufsbezeichnung des dort genannten Staats nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden."

18.
§ 20a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllen und eine Approbation als Zahnarzt auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 12a Absatz 1 für die Anerkennung jeweils maßgebenden Datum ausgestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Mitgliedstaats, eines anderen Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats beantragen, ist die Approbation als Zahnarzt ebenfalls zu erteilen. In den Fällen, in denen die zahnärztliche Ausbildung des Antragstellers den Mindestanforderungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt, kann die zuständige Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des Herkunftsstaats des Antragstellers verlangen, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den zahnärztlichen Beruf ausgeübt hat."

b)
Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„§ 12a Absatz 5 Satz 2 und 3, Absatz 6 und 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend."

19.
§ 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:

§ 24

Für Anträge auf Anerkennung einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 gestellt worden sind, gilt § 2 Absatz 2 und 3 in der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung weiter."

20.
Die Anlage (zu § 2 Abs. 1 Satz 4) wird gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 HeilbAnerkVBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeilbAnerkVBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 HeilbAnerkVBG Inkrafttreten
... 1. November 2026 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 4, Artikel 2 Nummer 5, die Artikel 3, 4 Nummer 4 und Artikel 5 Nummer 8 treten am Tag nach der Verkündung in ...


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