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Artikel 5 - Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen (HeilbAnerkVBG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Hebammengesetzes
Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2026 HebG offen, mWv. 29. Juli 2026 § 71
Das Hebammengesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 13 Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil der Praxiseinsätze durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule oder bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung ersetzt werden." - 2.
- § 54 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:„(1) Eine Berufsqualifikation, die nicht nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt wird, wird anerkannt, wenn
- 1.
- sie mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig ist,
- 2.
- für den Fall, dass sie mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, die antragstellende Person die nach § 57 Absatz 1 erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert oder
- 3.
- eine antragstellende Person mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat, die nach Absatz 1a endgültig auf die Prüfung der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes durch die zuständige Behörde verzichtet, die gewählte Anpassungsmaßnahme nach § 59 erfolgreich absolviert.
(1a) Eine antragstellende Person mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat kann endgültig auf die Prüfung der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes durch die zuständige Behörde verzichten. In diesem Fall hat die antragstellende Person eine Ausgleichsmaßnahme nach § 59 Absatz 1 durchzuführen. Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären und kann nicht widerrufen werden. Er hat zur Folge, dass weder eine dokumentenbasierte Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes noch ein Wechsel der Anpassungsmaßnahme möglich ist. Die antragstellende Person ist über diese Rechtsfolgen und über die Wahlmöglichkeit nach § 59 Absatz 2 aufzuklären." - 3.
- In § 61 Absatz 1 wird nach der Angabe „schriftlich" die Angabe „oder elektronisch" eingefügt.
- 4.
- § 64 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf der Hebamme partiell oder vollständig ausgeübt werden soll. Die zuständige Behörde kann schriftlich oder elektronisch bei den anderen zuständigen Behörden Auskunft darüber verlangen, ob die antragstellende Person bei diesen Behörden Beteiligte eines nicht abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist und gegebenenfalls, zu welchem Zeitpunkt das Verfahren eingeleitet worden ist. Die angefragten Behörden haben die Auskunft unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Die Länder können zum Zweck des Datenaustauschs ein Land oder eine gemeinsame Stelle beauftragen."
- 5.
- § 65 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:„(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Hebammenberuf partiell oder vollständig ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates, wenn
- 1.
- sich diese Person eines Verhaltens schuldig gemacht hat, welches sich auf die partielle oder vollständige Ausübung des Hebammenberufs auswirken kann,
- 2.
- die Erlaubnis nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder das Ruhen der Erlaubnis nach diesem Gesetz angeordnet worden ist,
- 3.
- dieser Person die partielle oder vollständige Ausübung des Hebammenberufs untersagt worden ist oder
- 4.
- in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen.
(2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Auskünfte von der zuständigen Behörde eines Aufnahmestaates, die sich auf die partielle oder vollständige Ausübung des Hebammenberufs durch eine Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken könnten, so hat sie- 1.
- die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu überprüfen,
- 2.
- zu entscheiden, ob und in welchem Umfang weitere Überprüfungen durchzuführen sind, und
- 3.
- die zuständige Behörde des Aufnahmestaates über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind, zu unterrichten."
- 6.
- § 66 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Verbot der" die Angabe „partiellen oder vollständigen" eingefügt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich" die Angabe „oder elektronisch" eingefügt.
- 7.
- In § 69 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich" die Angabe „oder elektronisch" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 29.07.2026
- 8.
- § 71 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- die Mindestanforderungen an das Studium nach Teil 3 einschließlich des berufspraktischen Teils des Studiums, der Ausgestaltung und der Möglichkeit der Anrechenbarkeit von im Ausland durchgeführten praktischen Einsätzen sowie die Berücksichtigung digitaler Lehrformate bei der Konzeption der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen,".
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 9.
- Nach § 77a Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Für Anträge auf Anerkennung einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 gestellt worden sind, gilt § 59 in der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung weiter."
Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 HeilbAnerkVBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HeilbAnerkVBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 6 HeilbAnerkVBG Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 4, Artikel 2 Nummer 5, die Artikel 3, 4 Nummer 4 und Artikel 5 Nummer 8 treten am Tag nach der Verkündung in ...
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