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Artikel 3 - GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BSaStabG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juli 2026 KHEntgG § 6, § 6a, § 6c, § 8, § 9, § 10, § 21, mWv. 1. Januar 2027 offen

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027

1.
§ 5 Absatz 3g wird gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 9 wird die Angabe „nach § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 wird die Angabe „Veränderungswert nach § 9 Absatz 1b Satz 1" durch die Angabe „für das jeweilige Kalenderjahr nach § 9 Absatz 1b Satz 1 bis 3 vereinbarte oder festgelegte oder nach § 9 Absatz 2 Satz 1 festgesetzte Veränderungswert" ersetzt.

bb)
In Satz 5 wird die Angabe „§ 10 Absatz 5 Satz 6" durch die Angabe „§ 10 Absatz 5 Satz 5" ersetzt.

3.
§ 6a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 12 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Sätze 1 bis 5, 9 und 10 sind letztmalig für die Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr 2026 anzuwenden."

b)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr 2027 ist das für das Jahr 2026 vereinbarte Pflegebudget abzüglich von 86 Prozent des für die in Absatz 2 Satz 10 genannten Maßnahmen zur Entlastung von Pflegepersonal vereinbarten Betrags; weichen die tatsächlichen Pflegepersonalkosten für das Jahr 2026 von den vereinbarten Pflegepersonalkosten für das Jahr 2026 ab, sind die Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 auf Verlangen einer der Vertragsparteien verpflichtet, die Mehr- oder Minderkosten bei der Vereinbarung des Pflegebudgets für den nächstmöglichen Pflegesatzzeitraum zu berücksichtigen, indem sie eine Berichtigung der Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Pflegebudgets für den nächstmöglichen Pflegesatzzeitraum und einen Ausgleich vornehmen. In den Folgejahren ist Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Pflegebudgets das für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Pflegebudget; abweichend davon ist Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Pflegebudgets

1.
für das Jahr 2028 das für das Jahr 2027 vereinbarte Pflegebudget abzüglich der Hälfte des darin enthaltenen Betrags für die in Absatz 2 Satz 10 genannten Maßnahmen zur Entlastung von Pflegepersonal und

2.
für das Jahr 2029 das für das Jahr 2028 vereinbarte Pflegebudget abzüglich des darin enthaltenen Betrags für die in Absatz 2 Satz 10 genannten Maßnahmen zur Entlastung von Pflegepersonal.

Ist im jeweiligen Vorjahr nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 eine Erhöhungsrate vereinbart worden, ist das für das folgende Kalenderjahr zu vereinbarende Pflegebudget um die Hälfte dieser Erhöhungsrate zu erhöhen. Bei der Vereinbarung des Pflegebudgets sind die für das Vereinbarungsjahr zu erwartenden Veränderungen gegenüber dem Vorjahr zu berücksichtigen, insbesondere bei der Zahl und der beruflichen Qualifikation der Pflegevollkräfte sowie bei der Kostenentwicklung. Das Pflegebudget eines Kalenderjahres darf das um den für dieses Kalenderjahr nach § 9 Absatz 1b Satz 1 bis 3 vereinbarten oder festgelegten oder nach § 9 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Veränderungswert veränderte Pflegebudget des Vorjahres nur überschreiten, soweit eine Überschreitung bedingt ist durch

1.
die Einhaltung von Personalvorgaben aus Bundesgesetzen, Rechtsverordnungen, die auf Grund des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erlassen worden sind, aus Richtlinien oder Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses,

2.
die Abwicklung eines Ausgleichsbetrags nach Absatz 5 Satz 3 oder

3.
die Vereinbarung einer Erhöhungsrate nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 im jeweiligen Vorjahr.

Ist die Überschreitung durch die Vereinbarung einer Erhöhungsrate nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 im jeweiligen Vorjahr bedingt, ist eine Überschreitung in Höhe der Hälfte der im jeweiligen Vorjahr vereinbarten Erhöhungsrate zulässig. Bei Beschäftigung von Pflegepersonal ohne direktes Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus, insbesondere von Leiharbeitnehmern im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, ist der Teil der Vergütungen, der über das tarifvertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt für das Pflegepersonal mit direktem Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus hinausgeht, und damit auch die Zahlung von Vermittlungsentgelten, nicht im Pflegebudget zu berücksichtigen. Weichen ab dem Jahr 2027 in einem Kalenderjahr die tatsächlichen Pflegepersonalkosten von den für dieses Kalenderjahr vereinbarten Pflegepersonalkosten ab, sind Mehrkosten nicht und Minderkosten bei der Vereinbarung des Pflegebudgets für das folgende Kalenderjahr zu berücksichtigen, indem für das Vereinbarungsjahr das Pflegebudget berichtigt und ein Ausgleich vorgenommen wird. Pflegepersonalkosten für Tätigkeiten, die nicht der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und in Kreißsälen dienen, insbesondere hauswirtschaftliche, logistische, administrative oder technische Tätigkeiten, sind unabhängig von der dienstlichen Zuordnung im Krankenhaus nicht im Pflegebudget zu berücksichtigen."

c)
Absatz 4 Satz 5 und 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Ab dem Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 ist abweichend von Satz 3 für den Rest des jeweiligen Jahres der krankenhausindividuelle Pflegeentgeltwert nach Satz 3 erhöht um 50 Prozent der Erhöhungsrate anzuwenden. Dabei ist der für das restliche Kalenderjahr anzuwendende, in Satz 5 genannte krankenhausindividuelle Pflegeentgeltwert infolge der unterjährigen Vereinbarung entsprechend zu erhöhen."

4.
§ 6c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 wird die Angabe „vollständig im Gesamtvolumen zu berücksichtigen" durch die Angabe „bei der erstmaligen Vereinbarung des Gesamtvolumens vollständig zu berücksichtigen" ersetzt.

bb)
Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:

„Bei folgenden Vereinbarungen des Gesamtvolumens sind die ermittelten Pflegepersonalkosten nur soweit zu berücksichtigen, als sie nicht die um den für das jeweilige Kalenderjahr nach § 9 Absatz 1b Satz 1 bis 3 vereinbarten oder nach § 9 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Veränderungswert veränderten Pflegepersonalkosten des Vorjahres überschreiten, es sei denn, die Überschreitung ist durch die Einhaltung von Personalvorgaben aus Bundesgesetzen, Rechtsverordnungen, die auf Grund des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erlassen worden sind, aus Richtlinien oder Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses bedingt."

cc)
In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „Mehr- oder" gestrichen.

b)
Absatz 3 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Das Gesamtvolumen für ein Kalenderjahr darf den Betrag, der sich ergibt, wenn das Gesamtvolumen des diesem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres um den für das jeweilige Kalenderjahr nach § 9 Absatz 1b Satz 1 bis 3 vereinbarten oder festgelegten oder nach § 9 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Veränderungswert erhöht wird, nur überschreiten, soweit diese Überschreitung durch Veränderungen der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu vereinbarenden Art und Menge der voraussichtlich zu erbringenden voll- und teilstationären Leistungen bedingt ist."

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Werden Patientinnen oder Patienten, für die eine Fallpauschale abrechenbar ist, in ein Krankenhaus aufgenommen, hat das Krankenhaus eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen, wenn

1.
es sich bei der Aufnahme um eine Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung innerhalb der oberen Grenzverweildauer handelt, oder

2.
ab dem 1. Januar 2028 die Aufnahme in das Krankenhaus innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Aufnahmedatum eines anderen Krankenhausaufenthalts erfolgt und die während des Aufenthalts erbrachten Leistungen in dieselbe Hauptdiagnosegruppe der für den anderen Krankenhausaufenthalt abrechenbaren Fallpauschale einzugruppieren sind."

b)
Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Die Berechnung von Kurzzeitfallpauschalen im Sinne des § 17b Absatz 2a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist ausgeschlossen, wenn die erbrachte Leistung in dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten oder nach § 115b Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Katalog enthalten ist. Näheres oder Abweichendes regeln die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes."

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte nach den Nummern 1, 2 und 2a sowie die Regelungen über Zu- und Abschläge und bis zum 31. März 2027 Ausnahmen von der in § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 genannten Fallzusammenführung, soweit eine solche nicht wirtschaftlich geboten oder nicht medizinisch vertretbar ist,".

bb)
Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:

„7.
die Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 10 Absatz 5 Satz 4, eine anteilige Erhöhungsrate sowie bis zum 31. März 2019 die Einzelheiten für einen Nachweis, dass die zusätzlichen Mittel für Tariferhöhungen von Pflegepersonal zweckentsprechend für dessen Finanzierung verwendet werden, und ein Verfahren, das gewährleistet, dass Krankenhäuser Mittel zurückzuzahlen haben, die sie nicht zweckentsprechend verwendet haben,".

cc)
In Nummer 10 Buchstabe i wird die Angabe „Tagesentgelte." durch die Angabe „Tagesentgelte, und" ersetzt.

dd)
Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:

„11.
erstmals bis zum 30. September 2027 nähere Einzelheiten für Kurzzeitfallpauschalen im Sinne des § 17b Absatz 2a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, insbesondere

a)
Vorgaben, durch die sichergestellt wird, dass durch die Einführung der Kurzzeitfallpauschalen keine Fallzahlausweitung bei den stationären Behandlungsfällen mit bis zu zwei Übernachtungen auf der Ebene des einzelnen Krankenhauses stattfindet, und

b)
die Folgen, sofern das einzelne Krankenhaus entgegen den nach Buchstabe a festzulegenden Vorgaben eine Fallzahlausweitung vorgenommen hat."

b)
Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt:

„(1b) Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren mit Wirkung für die Vertragsparteien auf Landesebene bis zum 31. Oktober jeden Jahres, erstmals bis zum 31. Oktober 2029, den Veränderungswert für die Begrenzung der Entwicklung des Basisfallwerts nach § 10 Absatz 4; abweichend hiervon entspricht der Veränderungswert

1.
für das Jahr 2026 dem nach § 10 Absatz 6 Satz 1 im Jahr 2025 veröffentlichten Orientierungswert und

2.
für die Jahre 2027 bis 2029 der im jeweiligen Vorjahr nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch veröffentlichten Veränderungsrate.

Überschreitet der nach § 10 Absatz 6 Satz 1 veröffentlichte Orientierungswert die im selben Kalenderjahr nach § 71 Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch veröffentlichte Veränderungsrate, vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene bis zum 31. Oktober desselben Kalenderjahres, erstmals bis zum 31. Oktober 2029, den Veränderungswert in Höhe der Veränderungsrate. Unterschreitet der nach § 10 Absatz 6 Satz 1 veröffentlichte Orientierungswert die im selben Kalenderjahr nach § 71 Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch veröffentlichte Veränderungsrate, vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene bis zum 31. Oktober desselben Kalenderjahres, erstmals bis zum 31. Oktober 2029, den Veränderungswert in Höhe des Orientierungswerts. Die Vertragsparteien auf Bundesebene können Empfehlungen an die Vertragsparteien auf Landesebene zur Vereinbarung der Basisfallwerte und der zu berücksichtigenden Tatbestände, insbesondere zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, abgeben und geben vor, welche Tatbestände, die bei der Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nicht umgesetzt werden können und deshalb nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 bei der Vereinbarung des Basisfallwerts umzusetzen sind, in welcher Höhe zu berücksichtigen oder auszugleichen sind."

c)
Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 1c nicht fristgerecht zustande, entscheidet die Schiedsstelle abweichend von Satz 1 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen."

7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Eine Veränderung der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die aus § 17b Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 6a, aus § 17b Absatz 4b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 6b, aus § 6c, aus § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder aus § 17b Absatz 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entsteht, ist im Erlösvolumen entsprechend verändernd zu berücksichtigen, so dass hieraus keine Veränderung des zu vereinbarenden Landesbasisfallwerts entsteht."

b)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1b Satz 2" durch die Angabe „§ 9 Absatz 1b Satz 4" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „des Veränderungswerts § 9 Absatz 1b Satz 1" durch die Angabe „des nach § 9 Absatz 1b Satz 1 bis 3 vereinbarten oder festgelegten oder nach § 9 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Veränderungswerts" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Satz 2 findet keine Anwendung im Zusammenhang mit der Einführung und Weiterentwicklung des Pflegebudgets nach § 6a, des Vorhaltebudgets nach § 6b, der Vergütung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen nach § 6c, der Kurzzeitfallpauschalen im Sinne des § 17b Absatz 2a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der speziellen sektorengleichen Vergütung nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."

d)
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Bei der Vereinbarung des Basisfallwerts sind erstmals für das Jahr 2026 nach Maßgabe der folgenden Sätze Tariferhöhungen für Löhne und Gehälter über den Veränderungswert nach Absatz 4 Satz 1 hinaus zu berücksichtigen; eine Erhöhung wirkt als Basiserhöhung auch für die Folgejahre. Bezogen auf die Personalkosten werden für den Pflegedienst sowie für den übrigen nichtärztlichen Personalbereich und für den ärztlichen Personalbereich jeweils 50 Prozent des Unterschieds zwischen dem Veränderungswert und der Tarifrate berücksichtigt. Maßstab für die Ermittlung der Tarifrate ist für

1.
den Bereich des Pflegepersonals,

2.
den übrigen nichtärztlichen Personalbereich und

3.
den ärztlichen Personalbereich

jeweils diejenige tarifvertragliche Vereinbarung, die in dem jeweiligen Bereich für die meisten Beschäftigten maßgeblich ist; maßgeblich sind jeweils die durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten linearen und strukturellen Steigerungen sowie Einmalzahlungen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben die Vereinbarung der Erhöhungsrate und der anteiligen Erhöhungsrate nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 jeweils für das laufende Kalenderjahr innerhalb von vier Wochen nach Wirksamwerden einer nach Satz 3 maßgeblichen tarifvertraglichen Vereinbarung zu treffen; die Erhöhungsrate nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 ist in Höhe des Unterschieds zwischen dem nach § 9 Absatz 1b Satz 1 bis 3 vereinbarten oder festgelegten oder nach § 9 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Veränderungswert und der in Satz 3 genannten Tarifrate zu vereinbaren. Der zu vereinbarende Basisfallwert ist unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der erstmaligen Abrechnung von den Vertragsparteien auf Landesebene um die nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbarte anteilige Erhöhungsrate zu erhöhen. Sofern der Basisfallwert bereits vereinbart oder festgesetzt ist, ist die nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbarte anteilige Erhöhungsrate bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr erhöhend zu berücksichtigen. Neben der Berichtigung des Basisfallwerts des Vorjahres ist ein einmaliger Ausgleich infolge der verspäteten Anwendung der anteiligen Erhöhungsrate vorzunehmen. Abweichend von Satz 6 ist der Basisfallwert, sofern er bereits vereinbart oder festgesetzt ist, auf Verlangen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragspartei auf Landesebene während eines laufenden Kalenderjahres unverzüglich unter Berücksichtigung der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbarten anteiligen Erhöhungsrate und des Zeitpunkts der erstmaligen Abrechnung neu zu vereinbaren."

e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Das Statistische Bundesamt hat jährlich einen Orientierungswert zu ermitteln, der die tatsächlichen Kostenentwicklungen der Krankenhäuser wiedergibt, und diesen spätestens bis zum 30. September jeden Jahres zu veröffentlichen. Die für eine Weiterentwicklung des Orientierungswerts vom Statistischen Bundesamt zu erhebenden Daten werden vom Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. Die Erhebungen dieser Daten werden jährlich vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. Nach Inkrafttreten der in Satz 2 genannten Rechtsverordnung umfasst der Berichtszeitraum das vorangegangene Kalenderjahr."

bb)
Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden gestrichen.

8.
In § 21 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 17b Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 GKV-BSaStabG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-BSaStabG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 GKV-BSaStabG Inkrafttreten
... Nummer 47, 48 Buchstabe b, Nummer 62, 64 bis 66, 68 Buchstabe b und Nummer 69, Artikel 2 Nummer 1, Artikel 3 Nummer 1 , Artikel 5 Nummer 3, Artikel 6 und Artikel 7 Nummer 0a und 1 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)
Artikel 5 G. v. 23.04.2002 BGBl. I S. 1412, 1422; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
§ 9 KHEntgG Vereinbarung auf Bundesebene (vom 30.07.2026)
... haben. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 3 Nummer 6 a) cc) G. v. 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) wurde sinngemäß konsolidiert. ...
§ 10 KHEntgG Vereinbarung auf Landesebene, Verordnungsermächtigung (vom 30.07.2026)
... nicht. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 3 Nummer 7 c) aa) G. v. 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) wurde sinngemäß ...