Die
Agrarstatistikverordnung vom
10. November 2015 (BGBl. I S. 1979), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1 Baumschulerhebung
Die Baumschulerhebung nach den §§ 12 bis 14 des Agrarstatistikgesetzes wird ausgesetzt."
- 2.
- § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2 Baumobstanbauerhebung
Im Rahmen der Baumobstanbauerhebung nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes wird die Erhebung der folgenden Merkmale ausgesetzt:
- 1.
- für Tafeläpfel und Tafelbirnen die Pflanzzeitpunkte,
- 2.
- für Tafeläpfel und Tafelbirnen die Zahl der Bäume und
- 3.
- für Tafelbirnen die Sorten."
- 3.
- § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4 Erhebung über Viehbestände
Zusätzlich zu den in § 20 Nummer 1 und 2 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen wird bei den Beständen an Rindern, Schafen und Schweinen jeweils die Haltung nach konventioneller und ökologischer Wirtschaftsweise erhoben."
- 4.
- Nach § 4 werden die folgenden §§ 5 bis 8 eingefügt:
„§ 5 Ernte- und Betriebsberichterstattung
(1) Zusätzlich zu den in
§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen umfasst die Ernte- und Betriebsberichterstattung auch die Schätzungen der voraussichtlichen und endgültigen Naturalerträge aus ökologischer Wirtschaftsweise. Dies gilt nicht für die Naturalerträge bei Grünland und Reben.
§ 6 Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung
Zusätzlich zu den in § 47 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen werden die Naturalerträge und die Gesamterntemenge aus ökologischer Wirtschaftsweise erhoben.
§ 7 Erhebung in Geflügelschlachtereien
Zusätzlich zu den in § 57 Absatz 1 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen werden für Hühner die Zahl und das Schlachtgewicht nach konventioneller und ökologischer Wirtschaftsweiset ermittelt.
§ 8 Zierpflanzenerhebung
Die Zierpflanzenerhebung nach den §§ 9 bis 11 des Agrarstatistikgesetzes wird ausgesetzt."