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§ 47 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 47 Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung



(1) Die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung wird in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg, auf höchstens 10.000 Feldern landwirtschaftlicher Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nr. 1 durchgeführt. Der Berichtszeitraum ist das laufende Kalenderjahr.

(2) Ermittelt werden die Naturalerträge bei landwirtschaftlichen Feldfrüchten. Weitere Erhebungsmerkmale sind die Größe der in die Erhebung einbezogenen Fläche, die Sorte, die Gesamterntemenge und Angaben zur Bewertung der Ertragsverhältnisse. Bei Getreide und Raps werden zusätzlich Beschaffenheitsmerkmale ermittelt. Die Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale umfasst die Untersuchung der Inhaltsstoffe und Verarbeitungseigenschaften sowie der Belastung mit gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (§ 50 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs).

(3) Die Beschaffenheitsmerkmale werden vom Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel (Max Rubner-Institut), einer selbstständigen Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, ermittelt. Die für die Durchführung der Erhebung zuständigen Stellen der Länder übermitteln dem Max Rubner-Institut zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 pseudonymisierte Proben der einbezogenen Pflanzenarten.



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Frühere Fassungen von § 47 AgrStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.12.2014Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
vom 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
aktuell vorher 09.12.2011Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
vom 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
aktuell vorher 12.03.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
vom 06.03.2009 BGBl. I S. 438
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
aktuell vorher 25.07.2006Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
vom 19.07.2006 BGBl. I S. 1659
aktuellvor 25.07.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 47 AgrStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 AgrStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 AgrStatG Ernte- und Betriebsberichterstattung (vom 13.12.2014)
... Baumobst oder landwirtschaftlichen Feldfrüchten, mit Ausnahme der gemäß § 47 Abs. 2 erfassten landwirtschaftlichen Feldfrüchte, insgesamt jedoch nicht mehr als sechs ...
§ 92 AgrStatG Hilfsmerkmale (vom 19.11.2022)
...  8. die Belegenheit der Baumobstflächen nach § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1 , 9. der Name und die Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach ...
§ 93 AgrStatG Auskunftspflicht (vom 19.11.2022)
... die Agrarstrukturerhebung, nach § 29 für die Strukturerhebung der Forstbetriebe, nach § 47 Absatz 1 für die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung, nach § 49 für die Erhebung ...
§ 94a AgrStatG Verordnungsermächtigung (vom 19.11.2022)
... Grundsätze für die Durchführung der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung ( § 47 ) festzulegen; 4. die jährliche Erhebung von Daten über die Erzeugung, ...
§ 95 AgrStatG Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte (vom 25.07.2006)
...  (3) Im Rahmen der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 47 ) ist den Erhebungsbeauftragten die Entnahme der erforderlichen Ernteproben während der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
Artikel 1 3. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... Angabe „und 2" die Angabe „Nummer 1" eingefügt. 7. In § 47 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und ...

Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1659
Artikel 1 AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände". b) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst: „§ 47 Besondere Ernte- und ... b) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst: „§ 47 Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung". 2. § 4 wird wie folgt ... erhoben. Bei Obst wird das Merkmal Ernteverwendung geschätzt." 6. § 47 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 47 Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung". b) In Absatz 1 werden das Wort ...

Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
Artikel 1 LwForschNOG Gesetz zur Umbenennung von Behörden und Übernahme von Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
...  § 2 Änderung des Agrarstatistikgesetzes § 47 Abs. 3 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
Artikel 1 2. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... § 31 für die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden, nach § 47 Absatz 1 für die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung, nach § 49 für die ... 30. In § 6 Nummer 1, § 18 Absatz 1, §§ 25, 28 und 31, § 47 Absatz 1 Satz 1, § 92 Nummer 2 sowie § 94a Nummer 2 wird jeweils die Angabe ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... 45 (weggefallen) § 46 Ernte- und Betriebsberichterstattung § 47 Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung Abschnitt 7 Geflügelstatistik ... zum Vierten Teil wird gestrichen. 3. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 und in § 47 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „repräsentativ" gestrichen. 4. Teil ... 8. die Belegenheit der Baumobstflächen nach § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1, 9. der Name und die Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung ... § 31 für die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden, nach § 47 Abs. 1 für die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung, nach § 49 für die ...