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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 2 - BAS-Abschlussprüfungsverordnung (BASAPrV)
§ 2 Errichten der Prüfungsausschüsse
(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfungen errichtet die zuständige Stelle für jeden Ausbildungsberuf einen Prüfungsausschuss.
(2) 1Bei Bedarf können für einen Ausbildungsberuf auch mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. 2Ein Bedarf liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
- eine große Zahl an Prüflingen die Abschlussprüfung absolviert oder
- 2.
- in der Ausbildungsordnung besondere Anforderungen in der Abschlussprüfung vorgesehen sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17652/a341183.htm
