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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

Abschnitt 2 - BAS-Abschlussprüfungsverordnung (BASAPrV)

V. v. 21.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 239
Geltung ab 01.01.2027; FNA: 806-22-18-1 Berufliche Bildung

Abschnitt 2 Prüfungsausschuss und Prüferdelegation

§ 2 Errichten der Prüfungsausschüsse



(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfungen errichtet die zuständige Stelle für jeden Ausbildungsberuf einen Prüfungsausschuss.

(2) 1Bei Bedarf können für einen Ausbildungsberuf auch mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. 2Ein Bedarf liegt insbesondere vor, wenn

1.
eine große Zahl an Prüflingen die Abschlussprüfung absolviert oder

2.
in der Ausbildungsordnung besondere Anforderungen in der Abschlussprüfung vorgesehen sind.


§ 3 Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen und Berufung der Mitglieder



(1) Der Prüfungsausschuss für die Abschlussprüfung besteht

1.
für den Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter und Sozialversicherungsfachangestellte aus fünf Mitgliedern und

2.
für die anderen Ausbildungsberufe aus drei Mitgliedern.

(2) 1Die Prüfungsausschüsse sind nach den Vorgaben des § 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes zu besetzen. 2Die Mitglieder und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden von der zuständigen Stelle für eine Periode von vier Jahren berufen.


§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Abstimmung



(1) 1Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. 2Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe nach § 40 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes angehören.

(2) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.


§ 5 Geschäftsführung



Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses Näheres zur Geschäftsführung, insbesondere zu Einladungen, zur Protokollführung und zur Durchführung der Beschlüsse.


§ 6 Ausschluss der Mitwirkung als Mitglied des Prüfungsausschusses



(1) Eine Person darf nicht als Mitglied des Prüfungsausschusses an der Abschlussprüfung mitwirken, wenn bei ihr

1.
mindestens einer der nach § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Ausschlussgründe vorliegt oder

2.
die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(2) Hält sich ein Mitglied des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen gegeben sind, ist dies vor Beginn der Prüfungsleistung der zuständigen Stelle und während der Prüfungsleistung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen.

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Prüfungsausschusses zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so muss die betroffene Person dies vor Beginn der Prüfungsleistung der zuständigen Stelle und während der Prüfungsleistung dem Prüfungsausschuss mitteilen.

(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft vor Beginn der Prüfungsleistung die zuständige Stelle und während der Prüfungsleistung der Prüfungsausschuss.

(5) Ist durch den Ausschluss von der Mitwirkung eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich, so kann die zuständige Stelle die Durchführung der Abschlussprüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen.


§ 7 Verschwiegenheitspflicht



Vorbehaltlich bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und alle sonstigen Personen, die mit der Abschlussprüfung befasst sind, über alle Vorgänge der Abschlussprüfung Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.


§ 8 Prüferdelegation



Sofern die zuständige Stelle nach § 42 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes Aufgaben der Prüfungsausschüsse auf Prüferdelegationen überträgt, gelten die Regelungen dieser Verordnung entsprechend.