Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 19 - BAS-Abschlussprüfungsverordnung (BASAPrV)

V. v. 21.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 239
Geltung ab 01.01.2027; FNA: 806-22-18-1 Berufliche Bildung

§ 19 Ausweispflicht und Belehrung



(1) Vor Beginn jeder Prüfungsleistung muss sich der Prüfling gegenüber der aufsichtführenden Person über seine Person ausweisen.

(2) Der Prüfling ist vor Beginn jeder Prüfungsleistung von der aufsichtführenden Person

1.
zu informieren über

a)
den Prüfungsablauf,

b)
die Bearbeitungszeit,

c)
die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel und

2.
zu belehren über die Folgen

a)
einer Täuschungshandlung,

b)
eines Ordnungsverstoßes, insbesondere das Nichteinhalten von Sicherheitsvorschriften,

c)
eines Rücktritts von der Abschlussprüfung oder von Teil 1 oder Teil 2 der Abschlussprüfung und

d)
einer Nichtteilnahme an der Erbringung einer Prüfungsleistung.