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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 20 - BAS-Abschlussprüfungsverordnung (BASAPrV)

V. v. 21.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 239
Geltung ab 01.01.2027; FNA: 806-22-18-1 Berufliche Bildung

§ 20 Täuschungshandlung



(1) Versucht ein Prüfling, seine Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, so liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) 1Wird während der Erbringung einer Prüfungsleistung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht, oder besteht der Verdacht, dass er eine Täuschungshandlung begeht, so ist der Sachverhalt von der aufsichtführenden Person zu protokollieren. 2Der Prüfling darf die Erbringung der Prüfungsleistung fortsetzen, es sei denn, die aufsichtführende Person verbietet ihm in schweren Fällen sofort die Fortsetzung.

(3) 1Die aufsichtführende Person informiert unverzüglich telefonisch oder per E-Mail die zuständige Stelle. 2Diese setzt den Vorsitz des Prüfungsausschusses in Kenntnis.

(4) Über das Vorliegen einer Täuschungshandlung und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(5) 1Liegt eine Täuschungshandlung vor, so wird die Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet. 2In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsbereich oder die gesamte Abschlussprüfung mit null Punkten bewertet werden.

(6) Wird eine Täuschungshandlung erst nach dem Erbringen der Prüfungsleistung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend.

(7) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses nach Absatz 4 oder Absatz 5 ist der Prüfling vom Prüfungsausschuss anzuhören.