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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 1 - BAS-Abschlussprüfungsverordnung (BASAPrV)

V. v. 21.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 239
Geltung ab 01.01.2027; FNA: 806-22-18-1 Berufliche Bildung

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Abschlussprüfungen und die Prüfung der Zusatzqualifikationen der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes im Aufgabenbereich der beim Bundesamt für Soziale Sicherung errichteten zuständigen Stelle.