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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 1 - BAS-Abschlussprüfungsverordnung (BASAPrV)
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Abschlussprüfungen und die Prüfung der Zusatzqualifikationen der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes im Aufgabenbereich der beim Bundesamt für Soziale Sicherung errichteten zuständigen Stelle.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17652/b49193.htm
