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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
Abschnitt 6 - BAS-Abschlussprüfungsverordnung (BASAPrV)
Abschnitt 6 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 29 Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung
(1) 1Der Antrag auf Durchführung der mündlichen Ergänzungsprüfung ist unter Angabe des Prüfungsfaches spätestens im Anschluss an die Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung beim Vorsitz des Prüfungsausschusses zu stellen. 2Ob die Voraussetzungen für eine Ergänzungsprüfung erfüllt sind, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) 1Die mündliche Ergänzungsprüfung findet frühestens statt, nachdem der Prüfling die mündliche Prüfungsleistung der regulären Abschlussprüfung erbracht hat. 2Die Ergänzungsprüfung soll sich unmittelbar an die mündliche Prüfung anschließen.
§ 30 Durchführung der mündlichen Ergänzungsprüfung
(1) Ist dem Antrag auf die mündliche Ergänzungsprüfung stattgegeben worden, so teilt der Prüfungsausschuss dem Prüfling den Zeitpunkt und den Ort der mündlichen Ergänzungsprüfung mit.
(2) Eine Ablehnung des Antrags auf die mündliche Ergänzungsprüfung ist zu begründen.
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