(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt als Einzelhändler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der
Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025, wer Wein oder Traubenmost in kleinen Mengen von jeweils nicht mehr als 100 Litern direkt an einen Endverbraucher verkauft.