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§ 4 - Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)
Artikel 1 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
Geltung ab 02.09.2026; FNA: 2125-5-7-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 02.09.2026; FNA: 2125-5-7-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 4 Vergällung von Weintrub
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Vergällung von Weintrub darf nur vorgenommen werden mit
- 1.
- Lithiumchlorid in einer Menge von mindestens 0,5 Gramm in einem Liter oder
- 2.
- Natriumchlorid in einer Menge von mindestens 2 Gramm in einem Liter.
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Zitierungen von § 4 WeinÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 WeinÜV Ordnungswidrigkeiten
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 4 die Vergällung von Weintrub vornimmt, 3. entgegen § 6 Absatz 1 nicht ...
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