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§ 4 - Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)

§ 4 Vergällung von Weintrub



Die Vergällung von Weintrub darf nur vorgenommen werden mit

1.
Lithiumchlorid in einer Menge von mindestens 0,5 Gramm in einem Liter oder

2.
Natriumchlorid in einer Menge von mindestens 2 Gramm in einem Liter.

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Zitierungen von § 4 WeinÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 WeinÜV Ordnungswidrigkeiten
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 4 die Vergällung von Weintrub vornimmt, 3. entgegen § 6 Absatz 1 nicht ...