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§ 8 - Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)

§ 8 Eintragungspflichtige Behandlungen und Angaben



(1) Ein Registerführungspflichtiger hat die nach Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 einzutragenden Behandlungen und die weiteren nach den Artikeln 16 und 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 erforderlichen Angaben innerhalb der in Artikel 20 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 genannten Fristen in das von ihm zu führende Register einzutragen.

(2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Fristen sind Eintragungen in das Register unter den Voraussetzungen von Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt des betreffenden Vorganges vorzunehmen.



 

Zitierungen von § 8 WeinÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 WeinÜV Anforderungen an Formen der Registerführung
... 1 und 2 festlegen. (5) Die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 8 Absatz 1 können im Zeitraum der Ernte, spätestens bis zum 15. November eines Jahres, in ein ...
§ 9 WeinÜV Weitere Eintragungspflichten; Subdelegation
... die Weinbaubetriebe in dem Register über die Eintragungspflichten nach den §§ 7 und 8 hinaus Buch zu führen haben über die Erzeugnisse oder Mengen, die nach den §§ ...
§ 30 WeinÜV Ordnungswidrigkeiten
... 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, c) § 8 Absatz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 2, d) § 9 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit ...
§ 31 WeinÜV Übergangsbestimmungen
... Abweichend von den §§ 5 bis 13 und 30 darf die Buch- und Registerführung bis zum Ablauf des 31. August 2027 noch nach ...