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§ 10 - Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)
Artikel 1 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
Geltung ab 02.09.2026; FNA: 2125-5-7-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 02.09.2026; FNA: 2125-5-7-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 10 Mengenverluste
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 werden für Mengenverluste folgende zulässige Höchstsätze festgesetzt:
- 1.
- für Verluste durch die Verdunstung während der Lagerung für jeden Monat der Lagerung
- a)
- im Holzfass 0,4 Prozent,
- b)
- in anderen Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern 0,05 Prozent,
- 2.
- für Verluste durch Behandlungen und Abfüllung 5 Prozent,
- 3.
- für Verluste durch Änderung der Erzeugniskategorie bei der Verarbeitung von Traubenmost zu Wein 8 Prozent.
Zitierungen von § 10 WeinÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 WeinÜV Übergangsbestimmungen
... Abweichend von den §§ 5 bis 13 und 30 darf die Buch- und Registerführung bis zum Ablauf des 31. August 2027 noch nach ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17658/a341262.htm
