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§ 11 - Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)

§ 11 Registerjahresabschluss und Aufbewahrungspflicht



(1) Der Jahresabschluss eines Registers nach Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 hat spätestens zum Ablauf des 31. Juli eines Jahres zu erfolgen.

(2) Ein Marktteilnehmer, der Begleitdokumente ausstellt oder empfängt, hat diese und entsprechende Kopien nach Maßgabe des Artikels 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 und in zeitlicher Reihenfolge oder vorgangsbezogen geordnet aufzubewahren.

(3) Ein Registerführungspflichtiger hat das von ihm geführte Register einschließlich aller Belege und Begleitdokumente und entsprechender Kopien nach Maßgabe des Artikels 35 Absatz 3 Satz 1 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 so aufzubewahren, dass es im Falle einer Kontrolle unverzüglich vorgelegt werden kann.



 

Zitierungen von § 11 WeinÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 WeinÜV Anforderungen an Formen der Registerführung
... Verzeichnis nach Satz 1 als Teil des Registers im Sinne von § 5 Absatz 1. § 11 Absatz 3 gilt ...
§ 16 WeinÜV Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen
... entsprechend anzuwenden, sofern das Begleitdokument elektronisch bereitgestellt wird. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Begleitdokumente aller in die Gesamtmenge ...
§ 30 WeinÜV Ordnungswidrigkeiten
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt, 7. entgegen § 11 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 3, entgegen § 11 Absatz 3 oder § 16 ... 7. entgegen § 11 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 3, entgegen § 11 Absatz 3 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 ein Begleitdokument, ein Register oder eine Kopie nicht, nicht in ...
§ 31 WeinÜV Übergangsbestimmungen
... Abweichend von den §§ 5 bis 13 und 30 darf die Buch- und Registerführung bis zum Ablauf des 31. August 2027 noch nach ...