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§ 10 - Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)

§ 10 Mengenverluste



1Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 werden für Mengenverluste folgende zulässige Höchstsätze festgesetzt:

1.
für Verluste durch die Verdunstung während der Lagerung für jeden Monat der Lagerung

a)
im Holzfass 0,4 Prozent,

b)
in anderen Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern 0,05 Prozent,

2.
für Verluste durch Behandlungen und Abfüllung 5 Prozent,

3.
für Verluste durch Änderung der Erzeugniskategorie bei der Verarbeitung von Traubenmost zu Wein 8 Prozent.

2Mengenverluste, die die in Satz 1 festgesetzten Höchstsätze überschreiten, sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.



 

Zitierungen von § 10 WeinÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 WeinÜV Übergangsbestimmungen
... Abweichend von den §§ 5 bis 13 und 30 darf die Buch- und Registerführung bis zum Ablauf des 31. August 2027 noch nach ...