Tools:
Update via:
§ 14 - Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)
Artikel 1 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
Geltung ab 02.09.2026; FNA: 2125-5-7-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
Geltung ab 02.09.2026; FNA: 2125-5-7-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
§ 14 Begleitdokumente
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Ein Marktteilnehmer, der Erzeugnisse des Weinsektors zwischen Winzern, Traubenerzeugern, Erzeugern, Verarbeitern, Abfüllern oder Händlern, oder von diesen zu Einzelhändlern befördert oder befördern lässt, hat der Beförderung für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 vor Beginn der Beförderung ein Begleitdokument nach Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 beizufügen. 2Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, Beförderungen oder Lieferungen nach Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025.
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt als Einzelhändler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025, wer Wein oder Traubenmost in kleinen Mengen von jeweils nicht mehr als 100 Litern direkt an einen Endverbraucher verkauft.
(3) Die zuständigen Stellen haben die Listen nach Artikel 8 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 zu erstellen und aktuell zu halten.
(4) Die zuständigen Stellen können unter den Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 auf Antrag genehmigen, dass ein Begleitdokument für die Beförderung im Inland auch dann nicht erforderlich ist, sofern die Beförderung in einem anderen Mitgliedstaat beginnt.
(5) Sofern die Beförderung von Traubentrester oder von Weintrub im Inland beginnt, hat die zuständige Stelle die weiteren Bedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 durch Allgemeinverfügung festzulegen.
(6) 1Sofern die Beförderung von Weinbauerzeugnissen ausschließlich im Inland stattfindet oder sofern die Weinbauerzeugnisse unmittelbar aus dem Inland ausgeführt werden, gelten in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 zusätzlich als Begleitdokumente
- 1.
- auf elektronischem Wege bereitgestellte Begleitdokumente aus dem Informationssystem des Elektronischen Weinbegleitdokument-Verfahrens,
- 2.
- Formulare in Papierform, sofern sie die Informationen nach Anhang V Abschnitt A Spalte Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 enthalten, und
- 3.
- für Weinbauerzeugnisse in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von bis zu zehn Litern, die mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind, Rechnungen und Lieferscheine, sofern sich diese einem Weinbauerzeugnis unzweifelhaft zuordnen lassen.
(7) 1Ist für die ausschließlich im Inland stattfindende Beförderung von Weinbauerzeugnissen nach Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 die Übermittlung einer Kopie des Begleitdokuments erforderlich, ist hierfür ein Begleitdokument nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 zu verwenden. 2Der Versender hat spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung eine Kopie des Begleitdokuments an die zuständige Stelle des Verladeorts zu übermitteln. 3Die zuständige Stelle des Verladeorts hat die zuständige Stelle des Entladeorts gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 zu unterrichten, indem sie dieser eine Kopie des Begleitdokuments übermittelt. 4Sofern die jeweils zuständige Stelle dies ermöglicht, können die Kopien nach den Sätzen 1 und 2 elektronisch übermittelt werden.
Zitierungen von § 14 WeinÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 WeinÜV Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen
... Fassung vom 19. Februar 2025 und zusammen vorgangsbezogen geordnet aufzubewahren. (3) § 14 Absatz 1 bleibt ...
§ 30 WeinÜV Ordnungswidrigkeiten
... Verbindung mit Satz 4, eine Eintragung unleserlich macht oder ändert, 9. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 ein Begleitdokument nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder 10. entgegen § ... Satz 1 ein Begleitdokument nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder 10. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 2 oder § 17 Satz 1 eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder ...
Zitat in folgenden Normen
Krisendestillationsverordnung 2026 (KDV 2026)
V. v. 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 248
§ 5 KDV 2026 Nachweis der Destillation; Auszahlung der Unterstützung
... des aus der Destillation erzeugten Alkohols in Litern, 4. das Begleitdokument nach § 14 Absatz 1 der Weinüberwachungsverordnung für die beförderte Menge des zu destillierenden Weines nach Nummer 1 und 5. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17658/a341266.htm
