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§ 13 - Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)

§ 13 Weitere Anforderungen an Eintragungen



1Registerführungspflichtige haben die Angaben im Register bei ihrer Eintragung vollständig und deutlich lesbar in deutscher Sprache in urkundenfester Schrift einzutragen. 2Eintragungen dürfen nicht unleserlich gemacht oder so geändert werden, dass die Änderung nicht sichtbar ist. 3In das Register dürfen nicht vorgeschriebene Eintragungen nur gemacht werden, soweit dadurch die Übersichtlichkeit nicht leidet. 4Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, sofern das Register elektronisch geführt wird.

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Zitierungen von § 13 WeinÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 WeinÜV Ordnungswidrigkeiten
... Absatz 2, d) § 9 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, e) § 13 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 4, oder f) § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung ... vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 8. entgegen § 13 Satz 2 , auch in Verbindung mit Satz 4, eine Eintragung unleserlich macht oder ändert, 9. ...
§ 31 WeinÜV Übergangsbestimmungen
... Abweichend von den §§ 5 bis 13 und 30 darf die Buch- und Registerführung bis zum Ablauf des 31. August 2027 noch nach den ...