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§ 15 - Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)
Artikel 1 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
Geltung ab 02.09.2026; FNA: 2125-5-7-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 02.09.2026; FNA: 2125-5-7-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 15 Ergänzende Vorschriften für die Abgabe an andere
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Ein Marktteilnehmer, der eine nicht abgefüllte Übermenge eines inländischen Erzeugnisses an andere abgibt, hat in das Begleitdokument bei der Ausstellung deutlich sichtbar und gut lesbar die Wörter „Übermenge - nur zur Destillation" einzutragen. 2Wird die Übermenge aus dem Inland verbracht, so hat der Marktteilnehmer die in Satz 1 genannten Angaben zusätzlich in einer am Entladeort leicht verständlichen Sprache einzutragen.
(2) Wer ein nicht abgefülltes inländisches Erzeugnis im Rahmen seines zulässigen Hektarertrages an andere abgibt, hat in dem Begleitdokument zu bestätigen, dass die Vorschriften der §§ 9 bis 12 des Weingesetzes eingehalten sind.
(3) 1Wer Grundwein nach § 2 Nummer 26 des Weingesetzes an andere abgibt, hat in das Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Wörter „Grundwein - mit eingeschränktem Verwendungszweck" einzutragen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 15 WeinÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 WeinÜV Ordnungswidrigkeiten
... mit Satz 2, e) § 13 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, oder f) § 15 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht ...
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