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§ 17 - Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)
Artikel 1 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
Geltung ab 02.09.2026; FNA: 2125-5-7-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 02.09.2026; FNA: 2125-5-7-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 17 Kontrollvorschriften
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Wird eines der folgenden Erzeugnisse ins Inland verbracht, hat der inländische Empfänger der für den Entladeort zuständigen Stelle eine Kopie des Begleitdokuments zu übermitteln, bevor das verbrachte Erzeugnis in den Verkehr gebracht, verwendet oder verwertet wird:
- 1.
- ein nicht abgefülltes Erzeugnis, für das ein Begleitdokument nach Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 ausgestellt ist, oder
- 2.
- ein Erzeugnis, für das das Dokument V I 1 nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 oder das Teildokument V I 2 nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 ausgestellt ist.
Zitierungen von § 17 WeinÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 WeinÜV Ordnungswidrigkeiten
... oder nicht rechtzeitig beifügt oder 10. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 2 oder § 17 Satz 1 eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ...
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