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§ 18 - Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)
Artikel 1 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
Geltung ab 02.09.2026; FNA: 2125-5-7-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 02.09.2026; FNA: 2125-5-7-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 18 Subdelegation
Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 30 Satz 1 Nummer 2 und § 53 Absatz 1 des Weingesetzes mit Vorschriften darüber zu erlassen, dass der Aussteller eines Begleitdokuments
- 1.
- in dem Begleitdokument neben den nach der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und dieser Verordnung erforderlichen Angaben weitere Angaben zu machen hat und
- 2.
- spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung eine oder mehrere Kopien des Begleitdokuments der für den Verladeort zuständigen Stelle, auch elektronisch, zuzuleiten hat.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17658/a341270.htm
