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§ 19 - Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)
Artikel 1 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
Geltung ab 02.09.2026; FNA: 2125-5-7-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 02.09.2026; FNA: 2125-5-7-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 19 Entnahme von Proben
1Die für die Überwachung zuständigen Stellen können neben den Proben, die bei Überprüfungen nach § 31 Absatz 7 des Weingesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 1 bis 4 und § 43a Absatz 1 bis 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zu nehmen sind, im Rahmen der Überwachung auch Rückstellproben der amtlichen Qualitätsweinprüfung zur Feststellung der Identität sowie bei der Herbstkontrolle Proben des geernteten Lesegutes entnehmen. 2Für die Proben nach Satz 1 gelten die Vorschriften des § 43 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend.
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