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Anlage 1 - Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)

Anlage 1 (zu § 26 Absatz 8 Nummer 1) Untersuchungsstellen für das Erstgutachten bei Einfuhruntersuchungen


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

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Landeslabor Berlin-Brandenburg,

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Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Lebensmittel- und Veterinärinstitut Braunschweig/Hannover,

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Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin, Bremen,

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Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen,

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Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz,

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Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Halle/Saale,

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Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg,

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Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg,

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Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland, Hürth,

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Landesuntersuchungsamt - Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz,

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Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe, Münster,

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Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Rostock,

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Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung: Verbraucherschutz und Lebensmittelchemie, Saarbrücken,

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Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart, Sitz Fellbach,

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Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL), Standort Wiesbaden,

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Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg.



 

Zitierungen von Anlage 1 WeinÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 WeinÜV Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung
... werden folgende Untersuchungsstellen bestimmt: 1. für das Erstgutachten die in Anlage 1 aufgeführten Untersuchungsstellen, 2. für das Zweitgutachten die in Anlage 2 ...