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Anlage 2 - Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)
Artikel 1 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
Geltung ab 02.09.2026; FNA: 2125-5-7-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 02.09.2026; FNA: 2125-5-7-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 2 (zu § 26 Absatz 8 Nummer 2) Untersuchungsstellen für das Zweitgutachten bei Einfuhruntersuchungen
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
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- Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg,
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- Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe, Münster,
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- Landesuntersuchungsamt - Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz,
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- Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen,
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- Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg.
Zitierungen von Anlage 2 WeinÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 WeinÜV Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung
... Anlage 1 aufgeführten Untersuchungsstellen, 2. für das Zweitgutachten die in Anlage 2 aufgeführten Untersuchungsstellen, 3. für das Obergutachten das ...
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