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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (2. GntDBwVVDVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 251; Geltung ab 09.09.2026

Eingangsformel



Das Bundesministerium der Verteidigung verordnet aufgrund des § 10 Absatz 1 und 2 sowie Anlage 2 Nummer 25 der Bundeslaufbahnverordnung vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 67, S. 2; 2026 I Nr. 115):


Artikel 1 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung


Artikel 1 ändert mWv. 9. September 2026 GntDBwVVDV § 8, § 38

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 der Verordnung vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 67) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 11 Absatz 3 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so werden Menschen mit Schwerbehinderung und gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen."

2.
§ 38 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Zwei in der ersten Wiederholung nicht bestandene Modulprüfungen können ein zweites Mal wiederholt werden."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. September 2026.


Schlussformel



Der Bundesminister der Verteidigung

Boris Pistorius

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