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Artikel 2 - Verordnung für Bürokratierückbau und Vereinfachungen in der Seeschifffahrt (SeeSchBüAG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung 1)
Die Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 16 Absatz 2 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der erste Termin zur Durchführung des vorläufig zugelassenen Lehrgangs ist mit der jeweils zuständigen Behörde zu vereinbaren. Entspricht der Lehrgang den Anforderungen, so wird die Zulassung für die Dauer von höchstens fünf Jahren erteilt." - 2.
- § 64 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Inhaber eines Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins oder Sporthochseeschifferscheins gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 als für die gewerbsmäßige Nutzung eines nach dem 30. November 2024 neu zugelassenen Fahrzeugs befähigt im Sinne des § 30 Absatz 6, wenn sie Folgendes besitzen:
- 1.
- ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst nach § 12 des Seearbeitsgesetzes,
- 2.
- ein beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis nach der Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung und
- 3.
- einen gültigen Befähigungsnachweis über eine Sicherheitsgrundausbildung nach § 44 oder im Fall der bereits abgelaufenen Gültigkeit einen Qualifikationsnachweis über einen Auffrischungslehrgang.
- 1)
- Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 45).
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17675/a341437.htm
