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§ 64 - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 257
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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§ 64 Übergangsbestimmungen
(1) Berufe der Metall- oder Elektroindustrie, die vor dem 1. Juni 2014 zugelassen waren, erfüllen die Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6.
(2) Soweit durch diese Rechtsverordnung die Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen zeitlich befristet ist, gilt diese Befristung mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gleichfalls für entsprechende Zeugnisse und Nachweise, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt worden sind.
(3) 1Inhaber eines Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins oder Sporthochseeschifferscheins gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 als für die gewerbsmäßige Nutzung eines nach dem 30. November 2024 neu zugelassenen Fahrzeugs befähigt im Sinne des § 30 Absatz 6, wenn sie Folgendes besitzen:
- 1.
- ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst nach § 12 des Seearbeitsgesetzes,
- 2.
- ein beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis nach der Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung und
- 3.
- einen gültigen Befähigungsnachweis über eine Sicherheitsgrundausbildung nach § 44 oder im Fall der bereits abgelaufenen Gültigkeit einen Qualifikationsnachweis über einen Auffrischungslehrgang.
(4) Befähigungsnachweise über eine Grundausbildung oder Fortbildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, die vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung erteilt worden sind, sind bis längstens fünf Jahre nach Ausstellung gültig.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung für Bürokratierückbau und Vereinfachungen in der Seeschifffahrt V. v. 7. September 2026 BGBl. 2026 I Nr. 257, 284 m.W.v. 11. September 2026
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Frühere Fassungen von § 64 See-BV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 11.09.2026 | Artikel 2 Verordnung für Bürokratierückbau und Vereinfachungen in der Seeschifffahrt vom 07.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 257 |
| aktuell vorher | 31.07.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 28.07.2021 BGBl. I S. 3236 |
| aktuell | vor 31.07.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 64 See-BV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 See-BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
See-BV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 65 See-BV Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
... 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55 und § 64 Absatz 5 Nummer 1 See-BV 1.500 - 4.320 2004 Verlängerung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Artikel 1 1. See-BVÄndV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
... nach den Wörtern „Decksbereich NVM" die Wörter „nach Maßgabe des § 64 Absatz 5 Nummer 2" gestrichen. 26. § 30 wird wie folgt geändert: a) ... den Wörtern „Maschinenbereich TVM" die Wörter „nach Maßgabe des § 64 Absatz 5" gestrichen. 34. § 39 wird wie folgt geändert: a) ... werden durch die Wörter „§ 17 jeweils sechs" ersetzt. 57. § 64 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. ...
Verordnung für Bürokratierückbau und Vereinfachungen in der Seeschifffahrt
V. v. 07.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 257, 284
Artikel 2 SeeSchBüAG Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung 1)
... die Zulassung für die Dauer von höchstens fünf Jahren erteilt." 2. § 64 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Inhaber eines ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1642; aufgehoben durch § 5 V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168
Anlage BSHGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 09.10.2015)
... 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55 und § 64 Absatz 5 Nummer 1 See-BV 1.500 - 4.320 2004 Verlängerung ...
BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Anlage BSHGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 25.02.2023)
... 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55 und § 64 Absatz 5 Nummer 1 Seeleute-Befähigungs- verordnung sowie nach § 5 See-Eigensicherungsverordnung ...
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