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Artikel 7 - Verordnung für Bürokratierückbau und Vereinfachungen in der Seeschifffahrt (SeeSchBüAG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung der See-Berufsausbildungsverordnung
Die See-Berufsausbildungsverordnung vom 10. September 2013 (BGBl. I S. 3565), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 19 Prüfungstermin und Zulassung". - 2.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 19 Prüfungstermin und Zulassung". - b)
- In Absatz 1 wird die Angabe „einschließlich der Anmeldefristen" gestrichen.
- c)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- d)
- Absatz 3 wird zu Absatz 2.
- 3.
- § 25 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Die Anmeldung für die Wiederholungsprüfung ist schriftlich vom Ausbildenden oder Prüfling an die zuständige Stelle zu richten. Bei der Anmeldung sind Ort und Datum der vorausgegangenen Abschlussprüfung anzugeben."
- 4.
- In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach erfolgter Anmeldung" gestrichen.
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