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Artikel 7 - Verordnung für Bürokratierückbau und Vereinfachungen in der Seeschifffahrt (SeeSchBüAG k.a.Abk.)

V. v. 07.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 257; Geltung ab 11.09.2026, abweichend siehe Artikel 8

Artikel 7 Änderung der See-Berufsausbildungsverordnung


Artikel 7 ändert mWv. 11. September 2026 See-BAV § 19, § 25, § 26

Die See-Berufsausbildungsverordnung vom 10. September 2013 (BGBl. I S. 3565), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 19 Prüfungstermin und Zulassung".

2.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 19 Prüfungstermin und Zulassung".

b)
In Absatz 1 wird die Angabe „einschließlich der Anmeldefristen" gestrichen.

c)
Absatz 2 wird gestrichen.

d)
Absatz 3 wird zu Absatz 2.

3.
§ 25 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Die Anmeldung für die Wiederholungsprüfung ist schriftlich vom Ausbildenden oder Prüfling an die zuständige Stelle zu richten. Bei der Anmeldung sind Ort und Datum der vorausgegangenen Abschlussprüfung anzugeben."

4.
In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach erfolgter Anmeldung" gestrichen.

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